Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Stefan Zorn Metallbau GmbH – Zorn Systems

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Stefan Zorn Metallbau GmbH, handelnd unter Zorn Systems, Simoniusstraße 25, 88239 Wangen im Allgäu, Deutschland (nachfolgend „Zorn Systems“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.

(3) Technische Änderungen, insbesondere in Konstruktion, Werkstoff, Form und Ausführung, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(4) Technische Angaben, Maße, Gewichte und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Zorn Systems berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§4 Lieferung, Lieferzeit und höhere Gewalt

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Zorn Systems die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Materialengpässe oder behördliche Maßnahmen, hat Zorn Systems auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug, insbesondere wegen Produktionsausfall, Stillstandskosten, Vertragsstrafen, entgangenem Gewinn oder sonstigen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

§5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

(2) Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Zorn Systems noch weitere Leistungen übernommen hat.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Zorn Systems.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln.

§7 Güten, Maße, Gewichte und Fertigungstoleranzen

(1) Güten, Maße, Gewichte und technische Daten unterliegen branchenüblichen Fertigungs- und Materialtoleranzen.

(2) Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Beanstandung.

§8 Verwendung, Integration und Systemverantwortung

(1) Die von Zorn Systems gelieferten Produkte sind Komponenten und nicht als vollständige Maschinen oder Anlagen bestimmt.

(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Montage, Befestigung, Integration, Systemauslegung und den Betrieb der gelieferten Produkte liegt ausschließlich beim Kunden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der gelieferten Produkte für den vorgesehenen Anwendungsfall eigenständig zu prüfen.

(4) Zorn Systems übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Integration der gelieferten Produkte in Maschinen, Anlagen oder Systeme entstehen.

§9 CAD-Daten und technische Unterlagen

(1) Bereitgestellte CAD-Daten, Zeichnungen und technische Unterlagen dienen ausschließlich der Planung und konstruktiven Integration.

(2) Sie stellen keine Fertigungsfreigabe dar.

(3) Die Prüfung der Richtigkeit und Eignung obliegt ausschließlich dem Kunden.

(4) Eine Haftung für Schäden, die aus der Verwendung dieser Daten entstehen, ist ausgeschlossen.

§10 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.

(2) Die Gewährleistung beschränkt sich auf Material- und Fertigungsfehler.

(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstehen durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Integration, Überlastung, Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte sowie durch äußere Einflüsse.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§11 Haftung

(1) Zorn Systems haftet ausschließlich für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Zorn Systems nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt auf den Netto-Auftragswert der jeweils betroffenen Lieferung.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden an Maschinen, Robotern, Anlagen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder sonstige wirtschaftliche Schäden.

(5) Zorn Systems haftet insbesondere nicht für Schäden, die aus der Verwendung oder dem Versagen eines Produkts im Betrieb entstehen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§12 Sonderanfertigungen und Stornierungen

(1) Sonderanfertigungen sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

(2) Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Zorn Systems.

(3) Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen.

§13 Abnahme

(1) Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich Mängel anzeigt.

(2) Die Ware gilt ebenfalls als abgenommen, sobald sie vom Kunden in Betrieb genommen oder weiterverarbeitet wurde.

§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand ist Wangen im Allgäu, Deutschland.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.